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Online-Streitbeilegungsplattform (OS)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die
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bereit, die unter
www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere
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mit den Kontaktdaten der anerkannten
Streitschlichtungsstellen finden Sie unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show
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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Liebe Gäste
Abbestellung von reservierten Gästezimmern – die rechtliche Seite:
Aus Beherbergungsverträgen resultierende Vertragsrechte und -pflichten sind oft
nicht bekannt. Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem
bürgerlichen Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen, d. h., er kann nicht
von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung eines in einem
Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden
wie der Kauf z.B. eines Autos, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob
der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ist nicht
entscheidend. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird
der Gast von den Vertragspflichten befreit.
Der Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu folgende Stellungnahme
formuliert:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war,
bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist.
3. Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich dem
vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit
Frühstück 20 % des vereinbarten Peises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30%
des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension 40% des
vereinbarten Preises. Vermieter von Ferienwohnungen können bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Gast 90% des
vereinbarten Preises verlangen.
5. a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu
vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des
Vertrages den nach Ziff. 4. b) errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft
anderweitig zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung
in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort
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